Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Text

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

Paragraph 5, (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der Österreichischen Postsparkasse bedienen.
  2. Absatz 3,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet.