Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der Österreichischen Postsparkasse bedienen.
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,
Paragraph 5
01.01.1990
31.03.1991
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
Paragraph 5, (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.