Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach Paragraphen 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.
  3. Absatz 3Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach Paragraphen 5,, 14 und 21.
  4. Absatz 4Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach Paragraph 14 und der Bewilligungsinhaber nach Paragraph 5, Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
  5. Absatz 5Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 finden die Bestimmungen der Paragraphen 131 b und 132a BAO keine Anwendung.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40173872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31b/NOR40173872

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