(2)Absatz 2Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§ 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach Paragraphen 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.