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Glücksspielgesetz § 31b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.12.2010
§ 31a am 30.12.2010
§ 32 am 30.12.2010
Alle Fassungen
§ 31b heute
§ 31b gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 31b gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020
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§ 31b gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
§ 31b gültig von 31.12.2010 bis 14.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31b gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 73/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31b
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber
§ 31b.
(1)
Absatz eins
Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
(2)
Absatz 2
Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen.
(3)
Absatz 3
Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§ 5, 14, 21 und 22.
(4)
Absatz 4
Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach § 14 und der Bewilligungsinhaber nach § 5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
Im RIS seit
13.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40120825
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31b/NOR40120825
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