Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1991

Außerkrafttretensdatum

10.01.1992

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Konzessionsabgabe

Paragraph 17, (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:

  1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

     für die ersten 1 200 Mill. S ......... 18,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 19,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 20,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 21,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 22,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 24   vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 26   vH,

     für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;

  2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;

  3. für die Klassenlotterie ..............  2   vH;

  4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;

  5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.

  1. Absatz 4,Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
  2. Absatz 5,Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten Kalendermonates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.
  3. Absatz 6,Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.
  4. Absatz 7,Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051256

Alte Dokumentnummer

N3199116114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P17/NOR12051256

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