Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Konzessionsabgabe

Paragraph 17, (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:

  1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

     für die ersten 1 200 Mill. S ......... 18,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 19,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 20,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 21,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 22,5 vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 24   vH,

     für die nächsten 200 Mill. S ......... 26   vH,

     für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;

  2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;

  3. für die Klassenlotterie ..............  2   vH;

  4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;

  5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.

  1. Absatz 4Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
  2. Absatz 5Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten Kalendermonates fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
  3. Absatz 6Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.
  4. Absatz 7Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050480

Alte Dokumentnummer

N3198910893H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P17/NOR12050480

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