Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
ERV
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ausdruck der Klagsdaten
§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.Paragraph 8, (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.
(2)Absatz 2,Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden. (3)Absatz 3,Für die weitere Erledigung, insbesondere für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.
Gesetzesnummer
10001001
Dokumentnummer
NOR12012742
Alte Dokumentnummer
N1198910245H