Absatz 2,Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.