Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Text

Ausdruck der Klagsdaten

Paragraph 8, (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.

  1. Absatz 2,Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.
  2. Absatz 3,Für die weitere Erledigung, insbesondere für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.