Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1. (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO), können beim Bezirksgericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG).Paragraph eins, (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Paragraph 448, ZPO), können beim Bezirksgericht elektronisch angebracht werden (Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer eins, GOG).
(2)Absatz 2,Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Klage kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Klage kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.