Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Indien, in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) (in der Folge die „Konvention“ genannt),
UND VOM Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,