(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 212/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 21. Jänner 1989 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 21. Jänner 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Brasilien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indonesien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Mongolei, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten.
Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:
Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Belarus, China, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indien, Israel, Katar, Republik Korea, Kuwait, Laos, Myanmar, Mosambik, Oman, Pakistan, Peru, Polen, Saudi-Arabien, Singapur, Sowjetunion, St. Lucia, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar:
Belgien, EURATOM, Kanada, Pakistan, Singapur, Türkei, USA
Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Österreich:
Österreich hat gegen die Erklärung Pakistans mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.
Andorra:
Das Fürstentum Andorra benennt das Ministerium für Transport und Energie als zentrale Behörde und Kontaktstelle für das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial.
Aserbaidschan:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und der Änderung des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Republik Armenien nicht angewandt werden, und dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Änderung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) nicht gewährleisten kann.
Belarus:
Belarus hat den von der ehemaligen Sowjetunion erklärten Vorbehalt erneuert.
Bulgarien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 209/2002)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2002,)
Dänemark:
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge hat Dänemark am 24. Oktober 2017 seine bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.
El Salvador:
Gemäß Art. 11 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Art. 17 des Übereinkommens gebunden und anerkennt nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Artikel 17, des Übereinkommens gebunden und anerkennt nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Europäische Atomgemeinschaft:
„Gemäß Artikel 18 Absatz 4 lit. (c) des Übereinkommens möchte [die Europäische Atomgemeinschaft] folgende Erklärung abgeben:
a)Litera a die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind derzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
b)Litera b die Artikel 7 bis 13 des Übereinkommens sind auf die Gemeinschaft nicht anwendbar.“
„Darüber hinaus erklärt [die Europäische Atomgemeinschaft] gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie sich aufgrund der Tatsache, daß nur Staaten in Streitfällen vor dem Internationalen Gerichtshof als Parteien auftreten können, ausschließlich durch die in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten schiedsgerichtlichen Verfahren als gebunden betrachtet.“
Frankreich:
„(1)Absatz eins,Die französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden.“
„(2)Absatz 2,Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist.“
„(3)Absatz 3,Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten ebensowenig anerkennt wie die Zuständigkeit des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs zur Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter.“
Italien:
„(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit Art. 4.2Im Zusammenhang mit Artikel 4 Punkt 2
Wird einem einführenden Vertragsstaat der physische Schutz in dem in Anhang I beschriebenen Umfang nicht fristgerecht zugesichert, so kann dieser nach Auffassung Italiens — soweit praktisch möglich — geeignete bilaterale Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß der Transport entsprechend dem oben genannten Schutzumfang erfolgt.“Wird einem einführenden Vertragsstaat der physische Schutz in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang nicht fristgerecht zugesichert, so kann dieser nach Auffassung Italiens — soweit praktisch möglich — geeignete bilaterale Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß der Transport entsprechend dem oben genannten Schutzumfang erfolgt.“
„(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit Art. 10Im Zusammenhang mit Artikel 10
Die letzten Worte, in einem Verfahren nach innerstaatlichem Recht' sind dahingehend zu verstehen, daß sie sich auf den gesamten Artikel 10 beziehen.“
„Italien vertritt die Auffassung, daß die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung in bezug auf den physischen Schutz und die Wiederbeschaffung von Kernmaterial sowie die strafrechtlichen Bestimmungen und die Auslieferung von Verdächtigen auch für die innerstaatliche Nutzung, Lagerung und Beförderung von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial gilt. Italien ist darüber hinaus der Auffassung, daß keine in diesem Übereinkommen enthaltene Bestimmung dahingehend auszulegen ist, daß sie die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereiches des Übereinkommens bei der in Artikel 16 vorgesehenen Überprüfungskonferenz ausschließt.“
Jordanien:
Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).
Kuba:
In Bezug auf den Inhalt des Art. 17 erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.In Bezug auf den Inhalt des Artikel 17, erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.
Aus gleichem Grund erachtet es sich nicht an das den Internationalen Gerichtshof einbeziehende Verfahren gebunden.
Laos:
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 17 Abs. 2 des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Erklärung bezüglich Art. 11 Abs. 2:Erklärung bezüglich Artikel 11, Absatz 2 :
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.
Mongolei:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 93/1992)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)
Niederlande:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 185/2012)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2012,)
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, dass das Königreich der Niederlande das Übereinkommen samt Anhängen für Aruba annimmt, und dass dessen Bestimmungen unter folgendem Vorbehalt eingehalten werden:Der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, dass das Königreich der Niederlande das Übereinkommen samt Anhängen für Aruba annimmt, und dass dessen Bestimmungen unter folgendem Vorbehalt eingehalten werden:
„Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäß Art. 10 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, behält sich das Königreich der Niederlande vor, dass in Fällen, in welchen die Justizbehörden von Aruba nicht in der Lage sind, Gerichtsbarkeit auf einer der in Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Grundlagen auszuüben, das Königreich an diese Verpflichtung nur dann gebunden ist, wenn es ein Auslieferungsersuchen einer Vertragspartei des Übereinkommens erhalten hat und das genannte Ersuchen abgewiesen wurde.“„Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 10, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, behält sich das Königreich der Niederlande vor, dass in Fällen, in welchen die Justizbehörden von Aruba nicht in der Lage sind, Gerichtsbarkeit auf einer der in Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens genannten Grundlagen auszuüben, das Königreich an diese Verpflichtung nur dann gebunden ist, wenn es ein Auslieferungsersuchen einer Vertragspartei des Übereinkommens erhalten hat und das genannte Ersuchen abgewiesen wurde.“
Oman:
Vorbehalt zu Art. 8 Abs. 4: Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz der Souveränität der nationalen Gerichtsbarkeit wie auch Grundsätzen des Völkerrechts, da sie die Gerichtsbarkeit von Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten über außerhalb ihres Staatsgebiets begangene Straftaten begründet, wenn diese Staaten am internationalen Nukleartransport beteiligt sind.Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 4 :, Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz der Souveränität der nationalen Gerichtsbarkeit wie auch Grundsätzen des Völkerrechts, da sie die Gerichtsbarkeit von Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten über außerhalb ihres Staatsgebiets begangene Straftaten begründet, wenn diese Staaten am internationalen Nukleartransport beteiligt sind.
Pakistan:
Pakistan erachtet sich an Art. 2 Abs. 2 nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten Übereinkommens stehend betrachtet.Pakistan erachtet sich an Artikel 2, Absatz 2, nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten Übereinkommens stehend betrachtet.
Österreich hat gegen diese Erklärung mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation hat am 2. Juli 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückzieht.Die Russische Föderation hat am 2. Juli 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückzieht.
Singapur:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Singapur nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich durch beide der in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich durch beide der in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.
Erklärung:
Die Republik Singapur versteht Art. 10 des Übereinkommens dahingehend, dass dieser das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, zu entscheiden, bestimmte Fälle der Strafverfolgung den Justizbehörden nicht zu unterbreiten, wenn der mutmaßliche Täter gemäß den Bestimmungen nationaler Sicherheit und der Präventivhaft behandelt wird.Die Republik Singapur versteht Artikel 10, des Übereinkommens dahingehend, dass dieser das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, zu entscheiden, bestimmte Fälle der Strafverfolgung den Justizbehörden nicht zu unterbreiten, wenn der mutmaßliche Täter gemäß den Bestimmungen nationaler Sicherheit und der Präventivhaft behandelt wird.
St. Lucia:
St. Lucia erklärt ihr Einverständnis, an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial durch den Beitritt gebunden zu sein;
Dass gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;Dass gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;
Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren des Internationalen Gerichtshofs zu unterwerfen.
Tschechoslowakei:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 93/1992)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)
Ungarn:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 93/1992)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)
Vietnam:
Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 17 Abs. 3 dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 17 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 17, Absatz 3, dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.