Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
TVG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Gesetzesnummer
10010558
Dokumentnummer
NOR12134778
Alte Dokumentnummer
N8198911055L