Bundesrecht konsolidiert

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Tierversuchsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19,

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134778

Alte Dokumentnummer

N8198911055L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/501/P19/NOR12134778

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