Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph 19,

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden ist.