Tierversuchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
Paragraph 19
01.01.1990
31.12.2012
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden ist.