Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.10.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlußstelle „Neue Heimat“ der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 2,010 und km 2,825 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 8639/1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10011818

Dokumentnummer

NOR12151698

Alte Dokumentnummer

N9198912564H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/492/A1/NOR12151698

Navigation im Suchergebnis