Bundesrecht konsolidiert

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Zeugnisformularverordnung § 11a

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3 Z 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 29 Z 2

Text

3. Abschnitt
Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
  2. Absatz 2,In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.
  3. Absatz 3,In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      In die Jahresinformation der 1. Schulstufe:
      „Sie/Er ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
    2. Ziffer 2
      In die Semester- und Jahresinformation an bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes:
      „Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“
  4. Absatz 4,Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
  5. Absatz 5,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins a bis 5, 10 und 13 sowie Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Semesterinformation, Volksschule, Lernsituation

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40275323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/415/P11a/NOR40275323

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