Bundesrecht konsolidiert

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Zeugnisformularverordnung § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

27.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
  2. Absatz 2,In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,In die Jahresinformationen der 1. bis 3. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

    „Sie/Er ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

  1. Absatz 4,Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
  2. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz 2 bis 5, 9 und 11 sowie Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Semesterinformation, Volksschule, Lernsituation

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40201461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/415/P11a/NOR40201461

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