Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
13.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 10
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001002
Dokumentnummer
NOR12012753
Alte Dokumentnummer
N1198910261H