Bundesrecht konsolidiert

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Volksbefragungsgesetz 1989 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsJeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
  2. Absatz 2Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 39 Absatz eins,, 2 und 4 sowie 40 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12014511

Alte Dokumentnummer

N1199328064J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/356/P5a/NOR12014511

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