Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
  2. Absatz 2,Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 39 Absatz eins, 2 und 4 sowie 40 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.