Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.07.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11 Karawanken Autobahn wird im Bereich der Stadt Villach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 1,73 von dem bereits mit Verordnung vom 1. März 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 149, bestimmten Abschnitt „Bereich Villach“ ab, führt sodann zur Anschlußstelle St. Niklas mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen und bindet bei km 5,00 wieder in die bereits verordnete Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle „St. Niklas“ mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Villach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 80246 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. März 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 149, von km 1,73 bis km 5,00 abgeändert.

Schlagworte

Zufahrtsstraße, BGBl. Nr. 149/1979

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10011864

Dokumentnummer

NOR12151689

Alte Dokumentnummer

N9198912555H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/341/A1/NOR12151689

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