Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.06.1989
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
12.09.1985
Index
49/04 Grenzverkehr
Titel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE MIETBEDINGUNGEN DES GEMEINSCHAFTSZOLLAMTES ARNOLDSTEIN
StF:
BGBl. Nr. 338/1989 (NR: GP XVI
RV 890 AB 978 S. 142. BR:
AB 3130 S. 476.)
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben unter Berücksichtigung des am 15. Juli 1985 in Tarvisio abgeschlossenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die finanzielle Beteiligung der Italienischen Republik an der Errichtung eines als Sitz der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen vorgesehenen österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamtes in Arnoldstein und über die Vermietung von Diensträumen und Anlagen an die Italienische Republik folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 2. Juni bzw. 8. Juli 1989 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Art. 8 mit 8. Juni 1989 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 8, des Abkommens wurden am 2. Juni bzw. 8. Juli 1989 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Artikel 8, mit 8. Juni 1989 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Gesetzesnummer
10005677
Dokumentnummer
NOR11005761
Alte Dokumentnummer
N4198910816A