Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1989,
08.06.1989
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE MIETBEDINGUNGEN DES GEMEINSCHAFTSZOLLAMTES ARNOLDSTEIN
StF: BGBl. Nr. 338/1989 (NR: GP XVI RV 890 AB 978 S. 142. BR: AB 3130 S. 476.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 8, des Abkommens wurden am 2. Juni bzw. 8. Juli 1989 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Artikel 8, mit 8. Juni 1989 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben unter Berücksichtigung des am 15. Juli 1985 in Tarvisio abgeschlossenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die finanzielle Beteiligung der Italienischen Republik an der Errichtung eines als Sitz der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen vorgesehenen österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamtes in Arnoldstein und über die Vermietung von Diensträumen und Anlagen an die Italienische Republik folgendes vereinbart: