(2)Absatz 2,Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1 hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Absatz eins, hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 4, dar.