Absatz eins,Der Erlös aus der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.