Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzeigepflicht
§ 31.Paragraph 31,
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
Im RIS seit
17.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261257