Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
BG
Paragraph 31
01.01.2025
ALSAG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
26.04.2024
10010583
NOR40261257