(1)Absatz einsWer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.Wer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 3, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,)