Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

16.03.1993

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

§ 22.
  1. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
  2. (2) Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134732

Alte Dokumentnummer

N8198910782X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P22/NOR12134732

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