Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
16.03.1993
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 22.
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(2) Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134732
Alte Dokumentnummer
N8198910782X