Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall ist,
    2. Ziffer 2
      ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. Ziffer 3
      welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt,
    4. Ziffer 4
      ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
  3. Absatz 3,Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40013632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P10/NOR40013632

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