Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Feststellungsbescheid
§ 10.Paragraph 10,
Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliegt. Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134720
Alte Dokumentnummer
N8198910770X