Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.12.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
NEUNZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 27/1989 (NR: GP XVII RV 706 AB 730 S. 76. BR: AB 3589 S. 507.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

________________________________________________________________

  *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1988 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 mit demselben Tag in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010

Gesetzesnummer

20004966

Dokumentnummer

NOR30005426

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/27/P0/NOR30005426

Navigation im Suchergebnis