GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
BGBl.Nr. 27/1989
16.12.1988
(Übersetzung)
NEUNZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 27/1989 (NR: GP XVII RV 706 AB 730 S. 76. BR: AB 3589 S. 507.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1988 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 mit demselben Tag in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960