(6)Absatz 6,Die im § 10 Abs. 4 LRG-K normierte Pflicht des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:Die im Paragraph 10, Absatz 4, LRG-K normierte Pflicht des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Absatz 3 und 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:
Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.
Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.
Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Anfahr- bzw. Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw. Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6 LRG-K) bleiben unberücksichtigt.Anfahr- bzw. Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw. Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (Paragraph 10, Absatz 6, LRG-K) bleiben unberücksichtigt.