Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2011

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kontinuierliche Emissionsmessungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 8, Absatz eins, LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende Werte überschreitet:

  1. bei festen und flüssigen Brennstoffen für Emissionen

     an Staub und Kohlenmonoxid .........................   10 MW,

     für Emissionen an Schwefeldioxid und

     Stickstoffoxiden ...................................   30 MW;

  2. bei gasförmigen Brennstoffen für Emissionen an

     Kohlenmonoxid ......................................   10 MW,

     für Emissionen an Stickstoffoxiden .................   30 MW.

  1. Absatz 2,Die Vornahme kontinuierlicher Emissionsmessungen kann entfallen, wenn durch andere Prüfungen, zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen, mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
  2. Absatz 3,Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission (Paragraph 8, Absatz eins, LRG-K) haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden. Bei Mischfeuerungen (Paragraph 22, Absatz eins,) ist zusätzlich das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 4,Bei der Messung von gasförmigen Luftschadstoffen ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden.
  4. Absatz 5,Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens eines befugten Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2, LRG-K) von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls vor Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
  5. Absatz 6,Die im Paragraph 10, Absatz 4, LRG-K normierte Pflicht des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Absatz 3 und 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:
    1. Ziffer eins
      Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.
    2. Ziffer 2
      Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.
    3. Ziffer 3
      Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
    Anfahr- bzw. Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw. Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (Paragraph 10, Absatz 6, LRG-K) bleiben unberücksichtigt.

Schlagworte

Anfahrzeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137925

alte Dokumentnummer

N8199441340J