Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1989

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.04.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, römisch fünf 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn“ in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Ziffer 151 -, c, h, /, k, u,, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

10001023

Dokumentnummer

NOR12012917

Alte Dokumentnummer

N1198911488F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/188/A1/NOR12012917

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