VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren
Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1989,
K
Artikel eins
21.04.1989
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, römisch fünf 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn“ in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Ziffer 151 -, c, h, /, k, u,, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.
21.09.2021
10001023
NOR12012917
N1198911488F