Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT Art. 23

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 38/2006,
wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR40052422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/176/A23/NOR40052422

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