Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Text

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.