Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug ist der Jugendwohlfahrtsträger örtlich zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Doch hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Bereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104339

Alte Dokumentnummer

N6198915579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P5/NOR12104339

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