Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen.
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
Paragraph 5
01.07.1989
30.04.2013