Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung
§ 39.Paragraph 39,
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104373
Alte Dokumentnummer
N6198915613J