Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung

Paragraph 39,

Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.