Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Freiwillige Erziehungshilfen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104363

Alte Dokumentnummer

N6198915603J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P29/NOR12104363

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