Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Freiwillige Erziehungshilfen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.