Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung

Arten der Hilfen

Paragraph 26,

Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104360

Alte Dokumentnummer

N6198915600J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P26/NOR12104360

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