Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung

Arten der Hilfen

Paragraph 26,

Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.