Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104351
Alte Dokumentnummer
N6198915591J