Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
    1. Ziffer eins
      für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
    3. Ziffer 3
      wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
    4. Ziffer 4
      wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104351

Alte Dokumentnummer

N6198915591J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P17/NOR12104351

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