Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
    1. Ziffer eins
      für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
    3. Ziffer 3
      wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
    4. Ziffer 4
      wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.