Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Vollziehung
§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.