Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Vollziehung
§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 und § 11 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, hinsichtlich Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 8 und Paragraph 11, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.