(3)Absatz 3,Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:
die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen; oder
die Knoten oder Bahnhöfe, die sich im Hochleistungsstreckennetz befinden, umfahren, sofern diese Strecken oder Streckenteile in einem funktionalen und verkehrlichen Zusammenhang mit einer Hochleistungsstrecke stehen.
Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuführen.Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach Absatz eins, anzuführen.